Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 56/06
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Randnummer 1
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 2006 hat vorgelegen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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