Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – 5 StR 559/23
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:111223B5STR559.23.0
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. „als Beistand für den Revisionsrechtszug beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B. nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 StR 111/21; vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
Cirener
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