Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 22.02.2011 – 5 StR 557/10
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. August 2010 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, im letzten Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das auf einem Geständnis nach Verständigung beruhende Urteil ist offensichtlich unbegründet.
In den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Annahme, der Angeklagte sei als Zwischenhändler Täter des Handeltreibens gewesen, rechtsfehlerfrei. Das gilt zumal für den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe. Der Senat entnimmt – anders als der Generalbundesanwalt – in diesem Fall die erforderliche Eigennützigkeit des Angeklagten den Urteilsgründen mit Eindeutigkeit. Es versteht sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, dass der Angeklagte nicht anders als in den Folgefällen einen Gewinnanteil erwartete. Zudem erhielt er allein in diesem Fall auch tatsächlich Geld von seinem Tatgenossen, das er nur „u.a.“ für seine Auslagen verwendete (UA S. 5), dessen Rest er indes für sich verbrauchte (UA S. 11).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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