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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.03.2026 – 5 StR 553/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0

Tenor

Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Randnummer 2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.

Cirener

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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