Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2026 – 5 StR 553/25
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Tenor
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
Randnummer 1
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Randnummer 2
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener
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