Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.03.2026 – 5 StR 553/25
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.
Gründe
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).
Cirener | | Gericke | | Mosbacher
| Köhler | | von Häfen |
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 553/25 entschieden?“