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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.03.2026 – 5 StR 553/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe

Randnummer 1

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

Cirener | | Gericke | | Mosbacher

| Köhler | | von Häfen |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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