Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.04.2007 – 5 StR 546/06
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Fundstelle
- BGHSt 51, 285
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlittenen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschlussnoch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Zitierte Vorschriften
§ 1 StrEG, § 2 StrEG, § 5 StrEG, § 6 StrEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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