Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.01.2020 – 5 StR 533/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. März 2018 statt der aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 (vgl. insofern Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1233) stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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