Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – 5 StR 533/10
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gründe
Randnummer 1
Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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