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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 493/06

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in

Gründe

Randnummer 19

Fällen des vollendeten Betruges – nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen – beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorgelegt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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