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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – 5 StR 467/10

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 mit Urteil vom 12. April 2011 verworfen und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen.

Randnummer 2

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keinen Anlass, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Weitere Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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