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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – 5 StR 458/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten, ihm Rechtsanwältin G. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschuldigte hat bereits zwei beigeordnete Pflichtverteidiger, von denen einer seine Revision form- und fristgerecht begründet hat.

Randnummer 2

Ein Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hatte der Beschuldigte im noch an das Landgericht gerichteten Schreiben einen „Vertrauensbruch“ seines bisherigen Pflichtverteidigers erwähnt, diesen aber nicht mit Tatsachen unterlegt noch sonst konkretisiert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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