Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 454/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Revision des Angeklagten gegen das seinem Verteidiger am 22. Juli 2021 zugestellte Urteil ist nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden. Die Revisionsbegründungsschrift ging am 6. September 2021, nach Ablauf der am 23. August 2021 endenden Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2 StPO), beim Landgericht ein. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig (§ 45 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [. . .] ist nicht zu gewäh-
ren, weil der diesbezügliche Antrag vom 6. September 2021 nicht
den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO genügt.
In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formge-
rechten Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Mittei-
lung, wann das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegen-
gestanden hatte, weggefallen sei (vgl. BGH, Beschluss vom
12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, Rn. 3). An einem solchen Vor-
trag fehlt es hier.
Der Hinweis [des Verteidigers], erst anlässlich der Anfrage des
Gerichts, wann die zur Einsicht erhaltene Verfahrensakte (SA
Bl. 189) zurückgegeben werde, sei entdeckt worden, dass die
auf den 21. August 2021 datierte Revisionsbegründung möglich-
erweise nicht an das Landgericht übermittelt worden war (SA
Bl. 191), ermöglicht eine Überprüfung der Einhaltung dieser Frist
nicht. Weder ergibt sich daraus, zu welchem Zeitpunkt der Ange-
klagte, auf den es allein ankommt (vgl. BGH, aaO, Rn. 4), hiervon
Kenntnis erhalten haben soll, noch lassen sich überhaupt ein be-
stimmtes Datum oder Umstände entnehmen, welche den Zeit-
punkt des Wegfalls bestimmbar machen würden. Näherer Aus-
führungen dazu hätte es insbesondere auch deshalb bedurft,
weil sich aus der Akte ergibt, dass die Kanzlei des Verteidigers
erstmals am 25. August 2021 – folglich kurz nach Ablauf der Re-
visionsbegründungsfrist – und danach erneut am 1. Sep-
tember 2021 wegen der Rückgabe der Verfahrensakte telefo-
nisch kontaktiert worden war (SA Bl. 190 RS).
Darüber hinaus ist der Vortrag zu den Umständen der Fristver-
säumnis nicht in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 2
Satz 1 StPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht. Eine
schriftliche Erklärung der (namentlich nicht benannten) Studentin
ist nicht vorgelegt. Die anwaltliche Erklärung wiederum könnte
mit Blick auf die Wahrheitspflicht des Verteidigers allenfalls dann
genügen, wenn ihr hinreichend sicher zu entnehmen wäre, dass
das geschilderte Geschehen vollständig seiner eigenen Wahr-
nehmung unterlegen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Au-
gust 2006 – 1 StR 371/06, Rn. 11). Das ist nicht der Fall. Beruft
sich der Angeklagte – wie hier – auf Versäumnisse einer beim
Verteidiger angestellten Hilfskraft, wird die Möglichkeit einer sol-
chen Wahrnehmung zudem eher fernliegen.
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
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