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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 5 StR 448/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es einen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch treffenden Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Revision greift der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung an.

Randnummer 2

1. Die Revision ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist beantragt, das gegen ihn getroffene „Adhäsionsurteil“ aufzuheben und den Adhäsionsantrag abzulehnen. Aus seinen Ausführungen zur Begründung wird hinreichend deutlich, dass er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.

Randnummer 3

2. Die wirksam auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revision ist jedoch unbegründet. Das vom Beschwerdeführer vorrangig angegriffene Grundurteil hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie der Feststellungsausspruch.

Randnummer 4

Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte dem durch Tritte und Schläge seiner Mittäter vor seinem Eintreffen am Tatort bereits gravierend verletzten Adhäsionskläger mindestens drei heftige Faustschläge gegen den Kopf. Aufgrund der Schläge sank der Adhäsionskläger bewusstlos zu Boden.

Randnummer 5

Im Kopfbereich erlitt der Adhäsionskläger aufgrund der Gewalttaten multiple Prellungen im Gesicht, eine Lippenschwellung, eine Platzwunde über der rechten Braue und eine Gehirnerschütterung. Bereits deswegen ist der Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers gegen den gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit seinen Mittätern haftenden Angeklagten dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung ist im zivilrechtlichen Betragsverfahren festzulegen. In diesem Rahmen kann auch gewichtet werden, dass das Landgericht dem Angeklagten die von seinen Mittäter vollführten Schläge mit dem Schlauch nicht zugerechnet hat (UA S. 22).

Randnummer 6

3. Zur Fassung des Grundurteils verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

II.

Randnummer 7

Das Rechtsmittel hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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