Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 425/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR425.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2026 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in fünf Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bei Tat II.1 und der Anpassung des Schuldspruchs in diesem Fall; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat keinen Bestand.
a) Der Angeklagte führte nach den Feststellungen bei Tat 1 ein kleines Messer mit einer Klingenlänge von etwas unter 5 cm mit sich, das er nach eigenen Angaben in seinem Haushalt (einem Zelt) für den täglichen Gebrauch vorhielt. Die strafbewehrte Weisung, auf deren Verstoß das Landgericht seine Verurteilung gestützt hat, lautet: „Dem Verurteilten wird untersagt, jegliche Gegenstände, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verletzungen hervorzurufen - soweit sie nicht zum persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlich sind - zu besitzen oder im öffentlichen Raum bei sich zu führen. Zu diesen Gegenständen gehören alle zum Stechen geeigneten Messer ...“. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, soweit der Angeklagte aufgrund seiner Wohnsituation in einem Zelt auf die Bereithaltung eines Messers angewiesen gewesen sein sollte, wäre er allenfalls dazu berechtigt gewesen, dieses in seinem Zelt für den täglichen Gebrauch vorrätig zu halten; dies gelte aber nicht für ein Mitführen in der Öffentlichkeit, für das kein Anlass bestanden habe.
b) Ein Weisungsverstoß ist damit nicht belegt. Nach dem Wortlaut der Weisung erfasst der Ausschluss von zum persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlichen Gegenständen wie etwa Haushaltsmessern nicht nur deren Besitz, sondern - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch das Führen des Gegenstandes im öffentlichen Raum. Bezogen ist die Ausnahme zudem auf den Gegenstand, nicht darauf, ob der Besitz oder das Führen im öffentlichen Raum zum persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlich ist. Auch wenn die Weisung wahrscheinlich anders gemeint und nur der erforderliche Besitz von Haushaltsgegenständen ausgenommen sein sollte, ist es dem Senat verwehrt, eine solche wortlautüberschreitende Auslegung der Weisung vorzunehmen (vgl. zur Geltung des Bestimmtheitsgebots bei strafbewehrten Weisungen infolge des Blankettcharakters von § 145a StGB nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 362/20, NStZ 2021, 733 mwN). Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und lässt den tateinheitlichen Schuldspruch nach § 145a StGB deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich insoweit nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Weisungsverstoß nicht strafschärfend bei der Bemessung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe herangezogen.
3. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch zu Tat II.1 zudem dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des Einsatzes des Messers statt einer versuchten schweren einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
4. Der bloß geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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