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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 418/07

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Zur Revision des Angeklagten H. hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Randnummer 2

„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Angeklagten H. – entsprechend dem einschlägigen Anklagevorwurf – unter II. 31. der Urteilsgründe wegen vierfachen (mittäterschaftlich begangenen) Betruges verurteilt hat (vgl. UA S. 48), obschon sich den hierzu getroffenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise der Angeklagte an diesen Taten mitgewirkt hat (vgl. UA S. 35). In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben; dadurch kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.“

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat – auch nach Kenntnisnahme der Ausführungen zur Sachrüge – an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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