Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 13.12.2006 – 5 StR 395/06
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines einem anderen Jugendlichen beigebrachten drei Zentimeter tiefen Messerstiches u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung zurückgestellt.
Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Angeklagten in dem genannten Fall rechtsfehlerhaft nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchter Tötung verurteilt.
Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft offensichtlich unbegründet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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