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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – 5 StR 392/09

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die als Gegenerklärung bezeichnete Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Verurteilte macht geltend, dass weder die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. September 2009 – wie bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2009 ausgeführt worden sei – noch der genannte Senatsbeschluss sich mit dem Vorbringen der Revision zur Verfahrensrüge auseinandersetzten.

Randnummer 2

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt, dass die Rüge aus den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts genannten Gründen nicht durchgreift und dies näher erläutert. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 28. September 2009 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des recht-

lichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 24. November 2009 nicht die Rede sein.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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