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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – 5 StR 390/11

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. April 2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.

Randnummer 2

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das Vorbringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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