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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – 5 StR 388/11

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Verurteilte sieht einen Gehörsverstoß durch den Senat darin, dass es unterlassen worden sei, den Text einer vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ergänzend in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden dem Verteidiger Rechtsanwalt V. zur Kenntnis zu geben. Dies begründet indes keinen Gehörsverstoß.

Randnummer 2

Der Inhalt der dienstlichen Erklärung war für das Revisionsverfahren irrelevant. Sie befasste sich nämlich damit, wie eine bestimmte Urteilspassage zu verstehen sei. Darauf, wie ein Mitglied des Tatgerichts das eigene Urteil verstanden wissen will, kann es im Revisionsverfahren aber nicht ankommen.

Randnummer 3

Demnach war der – im Übrigen lediglich ergänzende – Hinweis des Generalbundesanwalts auf diese dienstliche Erklärung für den Verwerfungsantrag nicht tragend und in der Sache offensichtlich überflüssig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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