Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 5 StR 379/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:250826B5STR379.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2025 aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die Revision beanstandet zu Recht, dass im Urteil verwertete Urkunden aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) geworden sind; die anschließende Protokollberichtigung ist unwirksam.
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2025 erging eine erste Selbstleseanordnung, am 24. Oktober 2025 eine zweite. Das Protokoll in seiner ursprünglichen Fassung weist folgenden Eintrag am 25. November 2025 aus: „Das Selbstleseverfahren gemäß Anordnung vom 06.10.2025 wurde geschlossen. Es wurde festgestellt, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden der Selbstleseliste vom 06.10.2025 Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten“. Zum zweiten Selbstleseverfahren fehlte zunächst eine solche Feststellung.
Nachdem die Revision deshalb eine Inbegriffsrüge hinsichtlich der im zweiten Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden erhoben hatte, erklärte der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung am 10. April 2026, er habe eine sichere Erinnerung daran, dass es in der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 zum Abschluss aller im Verfahren getroffenen Selbstleseanordnungen durch entsprechende Feststellung der Kenntnisnahme oder der Gelegenheit gekommen sei. Er habe sich im Beratungszimmer bei den Schöffen erkundigt, ob sie auch die Urkunden der zweiten Selbstleseanordnung gelesen hätten, was diese bejaht hätten. Der Vorsitzende verfügte, dass die dienstliche Stellungnahme der Protokollführerin eingeholt wird und die Verteidiger mit Kopien der dienstlichen Äußerungen zur beabsichtigten Protokollberichtigung angeschrieben werden. Am 13. April 2026 gab die Urkundsbeamtin folgende dienstliche Erklärung ab: „Aufgrund des Zeitablaufs ist mir der konkrete Wortlaut der durch den Vorsitzenden am 25.11.2025 getroffenen Feststellung hinsichtlich des Abschlusses des Selbstleseverfahrens nicht mehr erinnerlich“.
Daraufhin holte der Vorsitzende dienstliche Äußerungen der Beisitzerin und des Sitzungsstaatsanwalts ein. Die Beisitzerin erklärte, sie sei sich sicher, dass beide Selbstleseanordnungen „geschlossen wurden“; dazu legte sie eine Mitschrift vor, in der im Fettdruck steht: „Selbstlesen geschlossen“. Der Sitzungsstaatsanwalt erklärte, er habe eigens einen Klebezettel angebracht mit dem Hinweis „alle Selbstlesen schließen“, den er dann durchgestrichen habe. Der Vorsitzende hielt nun der Urkundsbeamtin auf der Geschäftsstelle die dienstlichen Erklärungen zur Unterstützung ihres Gedächtnisses vor und vermerkte dazu: „Daraufhin vermochte sich diese zu erinnern ...“. Sie gab anschließend am 15. April 2026 folgende dienstliche Erklärung ab: „Der konkrete Wortlaut der durch den Vorsitzenden am 25.11.2025 getroffenen Feststellung hinsichtlich des Abschlusses des Selbstleseverfahrens war mir zunächst nicht mehr erinnerlich. Nach dem Vorhalt der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden sowie der Auszüge aus den Mitschriften der Beisitzerin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bin ich mir nunmehr sicher, dass beide Selbstleseverfahren geschlossen wurden“.
Der zur beabsichtigten Protokollberichtigung angehörte Revisionsverteidiger erklärte, er selbst wisse nicht, was geschehen sei; der Sitzungsverteidiger, bei dem er nachgefragt habe, habe keine konkrete Erinnerung an den Vorgang. Er widersprach der beabsichtigten Protokollberichtigung: Eine sichere Erinnerung der Urkundsbeamtin liege nicht vor, wie sich aus ihrer ersten dienstlichen Stellungnahme ergebe. Aus der zweiten dienstlichen Erklärung folge keine nachvollziehbare Aktualisierung der Erinnerung an den konkreten Inhalt der vom Vorsitzenden getroffenen Feststellungen zum Selbstleseverfahren. Die dienstlichen Äußerungen würden die beabsichtigte Protokollberichtigung auch nicht tragen, denn der Wortlaut der Änderung gehe über die dienstliche Äußerung hinaus.
Anschließend beschlossen der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin am 4. Mai 2026: „Das Protokoll der Hauptverhandlung am 25.11.2025 wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 17 des Protokolls im 12. Absatz richtig heißt: Die beiden im Verfahren getroffenen Selbstleseanordnungen wurden geschlossen. Es wurde festgestellt, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden der Selbstleselisten Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten“. Der Beschluss enthält keine Begründung. Vorangestellt ist ein Vermerk des Vorsitzenden, wonach der Revisionsverteidiger der beabsichtigten Berichtigung nicht substantiiert widersprochen habe; er habe nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen und der Instanzverteidiger habe keine Erinnerung. Die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen sei nicht geboten; es bestehe eine sichere Erinnerung der Urkundspersonen an die stattgehabte Verfahrenshandlung.
2. Die Verfahrensrüge greift teilweise durch. Die Urkunden des zweiten Selbstleseverfahrens sind nicht wirksam zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden, so dass sich das Landgericht im Urteil nicht darauf stützen durfte (a). Die Protokollberichtigung bleibt insoweit ohne Auswirkung auf die Verfahrensrüge (b). Allerdings beruht das Urteil nur teilweise auf dem Verfahrensverstoß (c).
a) Nach dem Protokoll in seiner ursprünglichen Fassung fehlt es an der Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden des zweiten Selbstleseverfahrens Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit dazu hatten. Die formgerechte Durchführung eines Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO). Ohne die entsprechende Feststellung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung werden die zum Gegenstand eines Selbstleseverfahrens gemachten Urkunden nicht wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt; sie werden nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne von § 261 StPO (vgl. zu dem konstitutiven Charakter der Feststellung grundlegend BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NJW 2010, 3383 Rn. 10). Stützt das Gericht sein Urteil auf Urkunden, die mangels Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO nicht wirksam im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (BGH, aaO).
b) Die Protokollberichtigung vom 4. Mai 2026 bleibt ohne Wirkung, sie entzieht der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht die Grundlage.
aa) Soll durch eine Protokollberichtigung einer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen werden („Rügeverkümmerung“), gilt Folgendes (näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 2 StR 501/21, NStZ 2023, 118 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 61 ff.):
Zur Sicherung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ist ein formalisiertes Verfahren für die Protokollberichtigung einzuhalten, das es streng zu beachten gilt. Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus, deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist. Die Absicht der Berichtigung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitzuteilen. Die Erklärungen haben die für die Berichtigung tragenden Erwägungen zu enthalten, etwa indem sie auf markante Besonderheiten des Falles eingehen. Daneben sollten gegebenenfalls während der Hauptverhandlung getätigte Aufzeichnungen, welche den Protokollfehler belegen, in Abschrift übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Widerspricht der Beschwerdeführer daraufhin der beabsichtigten Protokollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zunächst gefertigte Protokoll ausweislich des ihm erinnerlichen Verfahrensablaufs richtig ist, sind erforderlichenfalls weitere dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu den tatsächlichen Abläufen einzuholen. Hierzu ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
Halten beide Urkundspersonen die Niederschrift für inhaltlich unrichtig, so haben sie diese zu berichtigen. In diesem Fall ist ihre Entscheidung über die Protokollberichtigung - dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 34 StPO) - mit Gründen zu versehen. Darin sind die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Urkundspersonen belegen. Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls abweichende Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzugehen. Die Gründe der zulässigen Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
bb) Vorliegend fehlt es schon an einer übereinstimmenden sicheren Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen, das Gegenstand der Protokollberichtigung ist.
Die Urkundsbeamtin hat zunächst ausdrücklich erklärt, sich wegen Zeitablaufs nicht an den konkreten Wortlaut der Feststellung des Vorsitzenden erinnern zu können. An was sie sich nach entsprechenden Vorhalten konkret in Bezug auf das Geschehen in der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 erinnert hat, erschließt sich aus ihrer zweiten dienstlichen Stellungnahme nicht. Sie hat darin lediglich dargelegt, sie sei nunmehr sicher, dass beide Selbstleseverfahren in dieser Hauptverhandlung „geschlossen“ worden seien. In welcher Form dies geschehen sein soll und was der Vorsitzende in der Hauptverhandlung genau gesagt haben soll, ergibt sich aus ihren Angaben nicht.
Auf den Wortlaut der Feststellung des Vorsitzenden kommt es aber an. Für den formgerechten Abschluss des Selbstleseverfahrens ist es wesentlich, dass die Feststellung des Vorsitzenden über die Kenntnisnahme vom Wortlaut
der Urkunden und der Gelegenheit dazu zumindest sinngemäß (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 28/23 mwN) den Vorgaben des § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO entspricht; hiervon in wesentlichen Punkten abweichende Formulierungen haben diese Wirkung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346; vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ 2011, 533; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09, StV 2010, 225). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist deshalb tunlichst der Gesetzeswortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - 5 StR 330/15).
Die im vorliegenden Fall gewählten Protokollformulierungen unterscheiden sprachlich zwischen dem „Schließen“ des Selbstleseverfahrens und der Feststellung des Vorsitzenden über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden und die Gelegenheit dazu. Vor diesem Hintergrund bleibt die Erinnerung der Urkundsbeamtin an das „Schließen“ beider Selbstleseverfahren im Hauptverhandlungstermin am 25. November 2025 hinter dem Inhalt der Protokollberichtigung zurück, wonach der Vorsitzende ausdrücklich eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Dass sich die Urkundsbeamtin auch konkret an diese Feststellung und ihren Wortlaut sicher erinnert hat, belegt ihre zweite dienstliche Stellungnahme nicht.
c) Auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO) das Urteil nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen einer Verbrechensverabredung.
In seiner Beweiswürdigung zu diesem Fall hat sich das Landgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - ausdrücklich auf Urkunden bezogen, die in dieser Form nur Gegenstand des zweiten Selbstleseverfahrens waren (Übersetzung fremdsprachiger Chatinhalte, vgl. insbesondere UA S. 38 ff.). Damit hat die Strafkammer insbesondere die zentrale Stellung des Angeklagten bei der Tatbegehung begründet.
Hingegen schließt der Senat aus, dass die Beweiswürdigung zu den ersten beiden Taten auf dem Rechtsfehler beruht: Die übersetzten Chatnachrichten waren für die Beweiswürdigung zum ersten Tatvorwurf nicht relevant. Die Strafkammer hat sich insoweit im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten, die durch einen Zeugen eingeführten Angaben des gesondert Verfolgten D. in seinem Strafverfahren, die Zeugen K. , G. und H. , Auswertungsvermerke und Chatnachrichten bezogen, die Gegenstand des ersten Selbstleseverfahrens waren. Zum zweiten Tatvorwurf hat der Angeklagte das äußere Tatgeschehen eingeräumt. Für seine Überzeugungsbildung zum Vollendungswillen hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf eine auf Deutsch geführte Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten M. gestützt. Die fremdsprachigen Chatnachrichten, deren Übersetzungen nur Gegenstand des zweiten Selbstleseverfahrens waren, hatten insoweit keine durchgreifende Relevanz.
d) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verbrechensverabredung. Die zu diesem Verurteilungsfall gehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerhaft getroffen und haben deshalb ebenfalls keinen Bestand (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und neun Monaten zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Zwar sind die Vermerke hinreichend klar bezeichnet. Es fehlt indes an der Darstellung, welche Bemühungen der Angeklagte entfaltet hat, um Zugang zu ihnen zu erhalten. Die Rüge bliebe zudem aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 StR 434/25 mwN).
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