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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 376/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR376.26.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2026 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 1. April 2025 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung und wegen vier weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2025 den Schuldspruch des angefochtenen Urteils geringfügig geändert und dieses im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Randnummer 2

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Randnummer 3

2. Die Maßregelanordnung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Reichweite der Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 17. November 2025 und damit den Umfang der erforderlichen Neuentscheidung verkannt hat.

Randnummer 4

Die frühere Aufhebung der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit den zugehörigen Feststellungen hatte zur Folge, dass alle Feststellungen, die sich auf die Voraussetzungen der Maßregelanordnung bezogen, eigenständig und ohne Bindung an frühere Feststellungen vom neuen Tatgericht zu treffen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 4 StR 151/20; vom 25. Februar 2025 - 2 StR 30/25). Daran fehlt es hier.

Randnummer 5

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Rechtsfehlerhaft hat sich das Landgericht zumindest an Teile der im ersten Rechtsgang getroffenen, jedoch infolge der Aufhebung gerade nicht bindend gewordenen Feststellungen gebunden gesehen.

So hat es zum Hang nach Wiedergabe der Feststellungen aus dem früheren Urteil ausdrücklich (nur) die sodann dargestellten „nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Feststellungen des Landgerichts, Große Strafkammer 36, stehenden, sondern sich lediglich [auf] die Zeit der neuerlichen Hauptverhandlung beziehenden, ergänzenden Feststellungen und Erwägungen zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht“ (UA S. 27). Auch zur Wiederholungsgefahr hat das Landgericht (nur) „nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Feststellungen des Landgerichts, Große Strafkammer 36, stehende[n], sondern sich lediglich auf die jetzige Situation beziehende[n], ergänzende[n] Feststellungen und Erwägungen getroffen bzw. angestellt“ (UA S. 31).

Randnummer 6

Dem schließt sich der Senat an. Die Bezugnahme des Landgerichts auf Feststellungen zur Maßregelanordnung aus dem früheren Urteil ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20, NStZ-RR 2021, 182, 183). Das Fehlen eigener neuer Feststellungen begründet, ebenso wie die irrige Annahme einer Bindung an die aufgehobenen Feststellungen, einen sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Urteil vom 24. August 2022 - 6 StR 100/22), der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Auf die weiteren, vom Generalbundesanwalt erhobenen rechtlichen Bedenken kommt es daher nicht mehr an.

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Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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