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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 5 StR 376/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2020 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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