Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 5 StR 370/15
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:
„Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil sich den
Feststellungen auf UA S. 4 in Verbindung mit der geständigen
Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 7) nicht hinreichend
deutlich entnehmen lässt, dass die gegen das am Boden lie-
gende Opfer gerichteten Gewalthandlungen als funktionales
Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme von Wertgegenständen
eingesetzt wurden. Ausgehend von der vom Tatgericht für
glaubhaft befundenen Einlassung des Angeklagten ist davon
auszugehen, dass dieser den Entschluss zur Wegnahme von
Gegenständen des Opfers erst nach Vornahme der Schläge
und Tritte gefasst hatte. Verhält es sich so, scheidet die An-
nahme eines versuchten Raubes mangels tatbestandsspezifi-
scher Verknüpfung von Nötigung und versuchter Wegnahme
von vornherein aus, zumal da der festgestellte Sachverhalt kei-
ne Anhaltspunkte für ein gezieltes Ausnutzen der Wirkung einer
abgeschlossenen Gewalthandlung bietet …
Doch selbst wenn man die Feststellungen auf UA S. 4 dahin-
gehend versteht, dass der Angeklagte bereits während der
Vornahme der Tritte den Entschluss zur Wegnahme von Wert-
gegenständen hatte, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Zum einen ist unklar, worauf das Landgericht diese Sicht der
Dinge stützt. Hierzu hätte es im Urteil beweiswürdigend Stel-
lung nehmen müssen; denn weder die Einlassung des Ange-
klagten noch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Opfers
bieten hierfür eine ohne Weiteres einsichtige tragfähige Tatsa-
chenbasis. Zum anderen bleibt aber auch bei Annahme der
frühzeitigen Fassung des Wegnahmevorsatzes offen, ob der
Angeklagte neben dem primär verfolgten Züchtigungszweck die
Wegnahme von Wertgegenständen durch die Nötigung des
Opfers zumindest auch erleichtern wollte oder aber ob er den
darauf bezogenen Vorsatz lediglich „bei Gelegenheit” der Ge-
walthandlung gefasst und motivational unabhängig davon in die
Tat umgesetzt hatte … Für diese Variante könnten sowohl das
ursprüngliche Tatmotiv des Angeklagten als auch die ohnehin
hilflose Lage des Opfers sprechen. Jedenfalls hätte sich das
Landgericht hierzu im Urteil verhalten müssen.“
Dem tritt der Senat bei. Damit ist der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung gleichfalls die Grundlage entzogen. Über die Anregung des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat auch die – nicht in jeder Hinsicht klaren – Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes tragen würden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verurteilung (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Diebstahls den im Blick auf die schweren Tatfolgen für das Opfer unverständlich milden Strafausspruch rechtfertigen würde.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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