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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2025 – 5 StR 369/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 ist durch Beschluss vom 9. Oktober 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Weiterer Text

Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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