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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 367/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR367.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Januar 2021 wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 9. November 2021 (5 StR 208/21) das Urteil aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat erneut von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Randnummer 2

1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 472/23 mwN).

Randnummer 3

2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - sachverständig beraten - ohne Rechtsfehler verneint hat.

VRinBGH Cirener ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | Gericke | | Mosbacher

Gericke | | | |

| Köhler | | von Häfen |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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