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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 07.12.2016 – 5 StR 366/16

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Richter Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dr. Berger,

Richter Bellay,

Richter Dr. Feilcke

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt S. ,

Rechtsanwältin R.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. März 2016 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

Die Beanstandungen der Revision gegen die Strafzumessung des Landgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Strafkammer das planvolle Vorgehen des Angeklagten nicht strafschärfend bewertet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu ersehen, dass ihr das Tatbild nicht aus dem Blick geraten ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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