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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2022 – 5 StR 353/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Januar 2022 ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2021 bereits mit Schreiben vom 7. September 2021 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 22. September 2021 vorgelegt wurden. Der Schriftsatz war nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluss vom 4. Januar 2022 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision in diesem Zeitpunkt bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluss gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1997 – 1 StR 456/96).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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