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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – 5 StR 350/09

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2009 wirksam zurückgenommen ist.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2009 dargelegt, dass die Rücknahme der Revision des Angeklagten im Namen und im Auftrag des Verurteilten erfolgt sei, um eine Einstellung eines weiteren Verfahrens zu erreichen, in dem eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erfolgt war. Dies sei inzwischen geschehen.

Randnummer 2

Eine vom Verurteilten am 24. September 2009 erklärte Anfechtung der Revisionsrücknahme ist mit dessen Schreiben vom 24. November 2009 zurückgenommen worden. Bei dieser Sachlage ist für die am 16. März 2010 begehrte Wiedereinsetzung und Revisionseinlegung kein Raum (vgl. BGH NJW 1978, 330).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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