Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 StR 347/17
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR347.17.0
- Normenkette
- § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO, § 17 SGB 12
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers vom 6. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08, NStZ-RR 2009, 190). Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig, dem ein Bescheid der Stadt Braunschweig über die Gewährung von Leistungen nach SGB XII vom 17. Juni 2015 und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Nebenklägers vom 27. April 2016 zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht.
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.
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