Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 – 5 StR 34/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 werden verworfen, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch zugunsten des Angeklagten A. entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten A. (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 16).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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