Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 StR 336/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2019 gemäß §
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 5. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat. Es wird klargestellt, dass die Einbeziehung die jeweili-
gen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kiel
vom 20. Februar 2018 – 565 Js 68763/17 39 Ls 38/18 – und vom
30. August 2018 – 597 Js 25665/18 35 Ds 212/18 – betrifft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 336/19 entschieden?“