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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 StR 336/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2019 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 5. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben hat. Es wird klargestellt, dass die Einbeziehung die jeweili-

gen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kiel

vom 20. Februar 2018 – 565 Js 68763/17 39 Ls 38/18 – und vom

30. August 2018 – 597 Js 25665/18 35 Ds 212/18 – betrifft.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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