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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.06.2024 – 5 StR 326/23

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270624B5STR326.23.0

Tenor

Dem Nebenkläger G. wird auf seinen Antrag N. anstelle von Rechtsanwalt W. zum Beistand bestellt.

Gründe

Randnummer 1

Die Bestellung von Rechtsanwalt W. ist in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO (vgl. LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 397a Rn. 41; zur analogen Anwendung von § 143 StPO aF BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18 mwN) aufzuheben, weil eine angemessene Vertretung des Nebenklägers aufgrund der längerfristigen Erkrankung des Beistands nicht mehr gewährleistet ist.

Randnummer 2

An seiner statt ist der vom Nebenkläger bezeichnete N. zu bestellen, weil wichtige Gründe nicht entgegenstehen (§ 397a Abs. 3 Satz 2, § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO). Dass der Universitätsprofessor in den Ruhestand getreten ist, hindert seine Wahl nach § 138 Abs. 1 und 3 StPO nicht (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 138 Rn. 18; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 138 Rn. 5; MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 138 Rn. 10). Ebenso wenig steht die Kürze der Zeit bis zur Revisionshauptverhandlung seiner Bestellung entgegen, weil er als ehemaliger Beistand des verstorbenen Nebenklägers M. in den Verfahrensstoff eingearbeitet ist, wie er auf Nachfrage versichert hat. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Anordnung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nach § 397b Abs. 1 StPO hätte hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Nebenklägern ohne bedeutsame Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens bedeutet.

Cirener

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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