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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – 5 StR 326/23

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).

Cirener | | Gericke | | Mosbacher

| Resch | | Werner |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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