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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.08.2012 – 5 StR 297/12

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch beruht die Entscheidung des Senats darauf, dass er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die im nachgereichten Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 23. Juli 2012 vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei seiner Entscheidung erwogen worden; sie führen aber im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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