Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2008 – 5 StR 274/08
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
Gründe
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH NJW 2008, 1684, 1685).
Zitierte Vorschriften
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