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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – 5 StR 27/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bremen vom 8. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtli-

cher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden des Ne-

benklägers lediglich insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen

sind oder übergehen werden.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines

Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben- und

Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

sowie die ihm in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren

entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu

tragen.

Soweit die Darstellung der DNA-Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018,

Randnummer 3192

ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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