Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – 5 StR 27/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß §
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 8. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtli-
cher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden des Ne-
benklägers lediglich insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder übergehen werden.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines
Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben- und
Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
sowie die ihm in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren
entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu
tragen.
Soweit die Darstellung der DNA-Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018,
ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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