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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 5 StR 265/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Dresden vom 6. Februar 2019 wird mit der Klarstellung verwor-

fen, dass es sich – auch den Nichtrevidenten A. betreffend –

bei den Einziehungsentscheidungen im angefochtenen Urteil um

lediglich deklaratorische Wiederholungen der bereits rechtskräf-

tigen Einziehungsentscheidungen aus dem Urteil des Landge-

richts

Dresden vom 8. September 2017 handelt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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