Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.08.2020 – 5 StR 262/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Cirener Berger Köhler
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