Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 25.02.2009 – 5 StR 25/09
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 25/09 entschieden?“