Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 237/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR237.26.0
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2026 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. August 2026 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Soweit die Rüge eine Gehörsverletzung daraus folgern will, dass sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit dem mit Schreiben des Verteidigers vom 5. August 2026 näher ausgeführten „zentralen Angriff des Angeklagten gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen“ auseinandergesetzt habe, greift sie nicht durch.
Der Senat hatte sich in dem Schreiben des Berichterstatters vom 30. Juli 2026 mit der vom Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidung auseinandergesetzt. Hierzu hat der Angeklagte mit dem Schreiben seines Verteidigers vom 5. August 2026 Stellung genommen, welches dem Generalbundesanwalt beim Verfassen seiner Antragsschrift vom 7. August 2026 vorgelegen hat. Dessen Ausführungen, die sich mit dem Kernanliegen des Angeklagten auseinandergesetzt haben, hat sich der Senat in seinem nach § 349 Abs. 2 StPO gefassten Beschluss vom 25. August 2026 zu eigen gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
VRinBGH Cirener ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | Gericke | | Mosbacher
Gericke | | | |
| Köhler | | von Häfen |
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 237/26 entschieden?“