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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.08.2024 – 5 StR 236/24

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:120824B5STR236.24.0

Tenor

Auf Antrag des Beschuldigten wird Rechtsanwalt S. aus L. entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt W. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 und vom 10. August 2023 – StB 49/23).

Cirener

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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