Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – 5 StR 236/24
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0
- Normenkette
- § 395 StPO, § 397b Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 Nr 2 StPO
Tenor
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Gründe
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
Cirener | | Gericke | | Mosbacher
| Resch | | Werner |
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