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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – 5 StR 236/24

Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts: Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsbeistands für die Eltern eines Getöteten
Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0
Normenkette
§ 395 StPO, § 397b Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 Nr 2 StPO

Tenor

U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Randnummer 2

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.

Cirener | | Gericke | | Mosbacher

| Resch | | Werner |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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