Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.09.2021 – 5 StR 212/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Randnummer 1
Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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