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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2024 – 5 StR 130/24

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:120924B5STR130.24.0

Tenor

Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die gegenüber dem Landgericht Hamburg am 26. März 2024 erklärte Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. September 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Senat hatte das bei ihm seit dem 12. März 2024 anhängige Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 2. Juli 2024 mit der Maßgabe einer Schuldspruchkorrektur verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen vor dem 10. September 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

II.

Randnummer 2

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war mit dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 347 Rn. 11).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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