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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 5 StR 124/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens (UA S. 28) nicht im Urteilstenor Niederschlag gefunden hatte, korrigiert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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