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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 122/06

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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