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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2011 – 5 StR 109/07

Wahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren
Spruchkörper
5. Strafsenat
Normenkette
§ 42 Abs 1 RVG

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

Randnummer 2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

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Schneider König

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