Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – 5 ARs 64/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180123B5ARS64.22.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 12. November 2022 betreffend den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. November 2022, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Denn das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener | | Mosbacher | | Köhler
| Resch | | Werner |
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