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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – 5 ARs 63/22

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:040123B5ARS63.22.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener | | Gericke | | Resch

| von Häfen | | Werner |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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