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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 – 5 ARs 57/22

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5ARS57.22.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 5 ARs 3/22).

Gericke | | Mosbacher | | Köhler

| von Häfen | | Werner |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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